G169/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Beschluss des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Durch die Entscheidung des OLG (betreffend einen Einspruch gegen die Anklageschrift gemäß §212 StPO) über die Zulässigkeit der Anklage wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und damit der Weg für eine Hauptverhandlung und die nachfolgende gerichtliche Entscheidung bereitet. Alle im Strafverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, so auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Strafnormen, können sowohl in der Hauptverhandlung als auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemacht werden.