G177/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unzulässigkeit des Hauptantrags auf Aufhebung der Wortfolge "(…) ihre Wahl- (…)eltern, ihre Wahl- (…) Kinder" in §72 Abs1 StGB idF BGBl I 25/2013, in eventu die Wortfolge "(…) oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt" in §166 Abs1 StGB idF BGBlI 112/2015.
Der Hauptantrag auf Aufhebung einer näher bestimmten Wortfolge in §72 Abs1 StGB richtet sich ausschließlich gegen Elemente einer Legaldefinition, der selbst keine eigenständige Bedeutung zukommt. §72 StGB beschreibt lediglich den Begriff des "Angehörigen", ohne eigenständige normative Bedeutung zu entfalten; normativen Gehalt erfährt dieser Begriff erst in Verbindung mit jenen Vorschriften, die den Begriff des "Angehörigen" verwenden, zB §33 Abs2 Z2 oder §166 Abs1 StGB. Da die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag bestimmte Wortfolgen in §72 Abs1 StGB isoliert und nicht gemeinsam mit §166 StGB anficht, erweist sich dieser wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig. Zudem begehrt die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag, in §72 Abs1 StGB die Wortfolge "(…) ihre Wahl- (…)eltern, ihre Wahl- (…) Kinder" aufzuheben. Die dann verbleibende Wendung "oder die Mutter ihres Kindes, und Pflege, und Pflege, sowie Personen" wäre sprachlich unverständlich.
Für den Fall, dass der VfGH die zum Hauptantrag vorgebrachten Bedenken nicht teilt, stellt die Antragstellerin einen Eventualantrag auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §166 Abs1 StGB. Der Eintritt der von der Antragstellerin für die Stellung des Eventualbegehrens gestellten Bedingung der Abweisung des Hauptantrags setzt aber dessen Zulässigkeit voraus. Da sich der Hauptantrag auf Grund zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig erweist, ist auf das Eventualbegehren nicht einzugehen.