G86/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit (des §393 Abs1 StPO idF BGBl I 148/2020 und des §393a StPO idF BGBl I 152/2022) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Auch bei vollständigem Freispruch von der Anklage oder Einstellung des Strafverfahrens ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Staat dem Beschuldigten (Angeklagten) einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten leistet (VfSlg 20.156/2017). Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten mit partiellem Freispruch erledigt wird.