JudikaturVfGH

E2516/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
17. September 2024

Das BVwG unterlässt im angefochtenen Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit der vorgebrachten und laut dem zitierten Länderbericht der österreichischen Botschaft zu Somalia vom November 2022 (wonach in Somalia Gewalt gegen Frauen, insbesondere sexuelle Gewalt, weit verbreitet sei; besonders betroffen seien IDPs sowie alleinstehende und alleinerziehende Frauen) risikoerhöhenden Eigenschaft der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter. Dass die Beschwerdeführerin einen Sohn im Säuglingsalter hat, wird überhaupt nicht erwähnt, obwohl sie ihren Sohn zur mündlichen Verhandlung mitgebracht haben dürfte und darauf von der erkennenden Richterin auch angesprochen wurde.

Darüber hinaus hält das BVwG fest, dass die Beschwerdeführerin "[k]raft der Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens" nicht der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen angehöre, ohne Feststellungen zu etwaigen Familienangehörigen in Somalia zu treffen. Eine nachvollziehbare und nachprüfbare Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Somalia als "alleinstehend" gälte und hinreichenden Schutz etwa vor geschlechtsspezifischer Gewalt fände, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

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