JudikaturVfGH

E3919/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2024

Hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Flucht-vorbringens stützt sich das BVwG im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung des BFA. Eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hat es hingegen nicht durchgeführt.

Das BVwG verweist zwar im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer "aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht dieselben Erfahrungswerte wie eine volljährige Person aufweist". Die daran anschließende Argumentation, dass davon auszugehen sei, dass "die beschwerdeführende Partei bei Wahrheitsunterstellung der geschilderten Ereignisse ein umfassenderes Substrat an genauen Schilderungen anführen könnte", lässt jedoch nicht erkennen, dass es das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anhand des für Minderjährige geltenden Maßstabs beurteilt hat. Gerade die nach Ansicht des BVwG nicht ausreichend substantiierten Angaben des Beschwerdeführers wären angesichts seines geringen Alters klärungsbedürftig gewesen. Es ist auch missverständlich und nicht nachvollziehbar, wie das BVwG durch den bloßen Verweis auf einzelne Aussagen aus der behördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zum Schluss kommen kann, dass insgesamt "nicht der Eindruck gewonnen werden [konnte], dass die beschwerdeführende Partei über Erlebtes referierte, sondern sich lediglich einer einstudierten Geschichte bediente". Gerade vor diesem Hintergrund wäre in der vorliegenden Konstellation die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu verschaffen.

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