E787/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das BVwG unterlässt in seinem Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Einreiseverbot; dieses findet lediglich Erwähnung in der Wiedergabe des Verfahrensganges. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene Entscheidung des BVwG ist somit hinsichtlich der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes begründungslos ergangen. In diesem Umfang ist sie einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich, folglich mit Willkür belastet und daher aufzuheben.