E2509/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung, BGBl II 51/2003, ein. Mit E v 28.02.2024, V362/2023, hob er §1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung, BGBl II 51/2003, als gesetzwidrig auf, sodass Universitätsabschlüsse und Masterabschlüsse von Universitätslehrgängen nicht mehr als Befähigungsnachweis iSd §1 Abs1 Gastgewerbe-Verordnung gelten.
Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung der Gastgewerbe-Verordnung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war: Die Aufhebung der angeführten Bestimmung ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für einen Beleg nach §1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung mangels Studienabschlusses des von der beschwerdeführenden Gesellschaft bestellten Geschäftsführers nicht vorliegen.
Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen.