V362/2023 (V362/2023-7) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung der GastgewerbeV betreffend die Qualifikation zur Führung eines Gastgewerbes; keine Sicherstellung des (für alle anderen Fälle geforderten) fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandards durch einen – für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen – Abschluss eines Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges
Aufhebung des §1 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BMAW) über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (GastgewerbeV) idF BGBl II 51/2003.
Das Gastgewerbe stellt gemäß §94 Z26 iVm §§111 ff GewO 1994 ein reglementiertes Gewerbe dar, für dessen Ausübung (ua) gemäß §16 Abs1 GewO 1994 der Nachweis der Befähigung erforderlich ist. Dabei handelt es sich um den Nachweis bestimmter fachlicher und kaufmännischer Qualifikationen, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Der Befähigungsnachweis dient dazu, einen gewissen Standard der Leistungen des Gewerbes iSd Konsumentenschutzes sicherzustellen und zielt daher auf die Qualitätssicherung und einen gewissen Ausbildungsstandard der Gewerbetreibenden ab. Die Legaldefinition des Befähigungsnachweises in §16 Abs2 GewO 1994 stellt auf die fachliche einschließlich der kaufmännischen Befähigung ab und legt dazu ausdrücklich die drei Elemente jeder Befähigung – Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen – fest. Wird dieser Befähigungsnachweis durch Verordnung generell festgelegt, spricht §18 Abs1 GewO 1994 wörtlich davon, "durch welche Belege […] die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe […] im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind". Die "erforderliche fachliche Befähigung" stellt damit (neben anderen Kriterien) den entscheidenden Faktor für den durch Verordnung festzulegenden Ausbildungsweg dar.
Die vom BMAW für den erfolgreichen Abschluss eines universitären Studiums ins Treffen geführten Fähigkeiten – soziale Kompetenz, Flexibilität, Belastbarkeit und Zielstrebigkeit – mögen zwar vom allgemeinen Berufsbild eines Gastwirtes umfasst und für den kaufmännischen Erfolg bei der Ausübung des Gastgewerbes als einem (sozialen) Dienstleistungsgewerbe maßgeblich sein. Bei den angeführten Fähigkeiten handelt es sich jedoch nicht um Fähigkeiten, die dazu geeignet sind, eine fachspezifische Befähigung nachzuweisen.
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen kann, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt in allen anderen Fällen gefordert ist. Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung.
(Anlassfall E2509/2023, B v 29.02.2024, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.)