Der VfGH hat mit E v 28.11.2023, V214/2022, festgestellt, dass die Ziffern- und Zeichenfolge "6.1" der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 06.06.2019, MA 46 - DEF/550207/2018, mit welcher im 14. Wiener Gemeindebezirk, von Flötzersteig bis Ameisbachzeile ONr 44 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet wurde, gesetzwidrig war.
Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 28.11.2023. Die vorliegende Beschwerde ist beim VfGH am 27.03.2023 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist einem Anlassfall iSd Art139 Abs6 B-VG gleichzuhalten. Das Verwaltungsgericht Wien wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als gesetzwidrig erkannte Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass durch Anwendung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde.
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