Gesetzwidrigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge "6.1" der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 06.06.2019, MA 46 - DEF/550207/2018.
Vor Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung hat kein (gesondertes) Ermittlungsverfahren hinsichtlich des von der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung erfassten Abschnittes der Ameisbachzeile stattgefunden. Vielmehr sei das im Jahr 2009 durchgeführte Ermittlungsverfahren relevant. Entgegen den Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde wurde jedoch im Zuge der Verordnungserlassung im Jahr 2009 kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des von der angefochtenen Verordnungsbestimmung erfassten Abschnittes der Ameisbachzeile (Flötzersteig bis Ameisbachzeile ONr 44) durchgeführt. Das im Jahr 2009 "von einem amtssachverständigen Verhandlungsleiter" geführte (Ermittlungs-)Verfahren bezog sich ausschließlich auf den Bereich von der Heinrich-Collin-Straße bis zur Lebingergasse, sodass aus dem Verweis auf dieses Verfahren für die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung angesichts der (erheblichen) Länge der Straße nichts zu gewinnen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2009 die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h letztlich ausschließlich im Hinblick auf das in diesem Bereich gelegene Hanusch-Krankenhaus erfolgt ist, und im Verordnungsakt dokumentiert ist, dass im Übrigen in diesem Bereich "derzeit keine zusätzlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen" für zwingend erforderlich erachtet wurden.
Auf Grund der (erheblichen) Länge des von der angefochtenen Verordnung erfassten Abschnittes der Ameisbachzeile kann vor diesem Hintergrund vor allem auch keine Rede davon sein, dass der räumliche Geltungsbereich einer Verordnung lediglich geringfügig adaptiert wurde. Die Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h wird in dem von der angefochtenen Verordnungsbestimmung erfassten Bereich der Ameisbachzeile im 14. Wiener Gemeindebezirk auch nicht durch den Hinweis, dass die Ameisbachzeile im Bereich des 16. Wiener Gemeindebezirkes "oft mit höheren Geschwindigkeiten befahren wird, als mit den derzeit erlaubten 50 Km/h", dargetan. Die bloße Feststellung "der gesamten Amtsabordnung", dass "die Erweiterung der 30Km/h Geschwindigkeitsbeschränkung absolut sinnvoll und notwendig ist", lässt weder die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens noch die Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit vor Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung erkennen. Die im vorgelegten Verordnungsakt einliegenden Pläne sind mangels Nachvollziehbarkeit unbeachtlich, weil diese Pläne offenbar erst nach der Ortsverhandlung vom 06.06.2019 erstellt wurden. Die Kindergarten- und Schulstandorte vermögen die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung ebenso wenig darzutun, weil sich keiner der genannten Standorte im unmittelbaren Nahebereich zu dem von der angefochtenen Verordnungsbestimmung erfassten Bereich der Ameisbachzeile befindet.
Mit Verordnung vom 14.06.2022, MA 46 - - DEF/550207/2018/ARA/, wurde die angefochtene Verordnungsbestimmung aufgehoben und neu verordnet. Der VfGH hat daher festzustellen, dass die Ziffern- und Zeichenfolge "6.1" der Verordnung, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen am 21.10.2019, gesetzwidrig war.
(Vgl Quasi-Anlassfall E v 13.12.2023, E948/2023).
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