JudikaturVfGH

V204/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2023

Unzulässigkeit des Antrags, "[...] die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, beschlossen am 29.09.2000, kundgemacht mit Verfügung vom 8. Mai 2002, Geschäftszahl IV/1-3577-610-2/00, durch Anschlag an der Amtstafel, im Umfang der mit ihrem §3 verfügten Aufhebung der drei dort näher bezeichneten 'Geb-Listen' [...]" soweit er sich nicht gegen die Aufhebung jenes Teiles der Liste, mit dem das auf dem Grundstück Nr 1114/4, EZ5738, KG 1704 Klosterneuburg, situierte Gebäude als erhaltenswertes Gebäude im Grünland gewidmet wurde, richtet.

§3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 29.09.2000 verweist im letzten Satz auf eine Anlage zur Verordnung ("Liste der im Grünland 'Erhaltenswerten Gebäude' gemäß §19 NÖ ROG 1976, LGBl 8000-13: Anlage zur Verordnung des Gemeinderates in der Sitzung vom 29. September 2000, TOP I/37"), durch die die erhaltenswerten Gebäude im Grünland neu festgelegt werden. Die Anlage und §3 der Verordnung bilden insoweit eine Einheit, als erst durch diese Anlage ersichtlich wird, welche Gebäude als erhaltenswert zu qualifizieren sind.

Der Aufhebungsumfang erfasst nicht den letzten Satz des §3 der Verordnung. Würde nun aber jener Teil der zitierten Bestimmung aufgehoben, auf den sich der Aufhebungsumfang bezieht, bliebe weiterhin der auf die Anlage verweisende Teil der zitierten Bestimmung bestehen, sodass die vom LVwG vermutete Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde. Selbst unter der Prämisse, dass der Antrag die Bestimmung des §3 der Verordnung zur Gänze angefochten hätte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal die - nicht vom gewählten Aufhebungsumfang erfasste - Anlage in diesem Fall als sinnentleerter und deshalb unanwendbarer Torso verbliebe.

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