E2926/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §12 Abs2 und 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) mit E v 03.10.2023, G238/2023. Das LVwG Niederösterreich hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Der Tod der Beschwerdeführerin bewirkt nicht, dass das mit ihr geführte Verfahren einzustellen wäre; vielmehr ist das Verfahren gemäß §35 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG mit der Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin fortzusetzen. Die Erbin der Beschwerdeführerin setzt hier ihre Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fort, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist, und in die das angefochtene Erkenntnis eingreift. Das Verfahren ist mit der Rechtsnachfolgerin, die in das Verfahren eingetreten und nunmehr als Beschwerdeführerin anzusehen ist, fortzuführen.