Aus der - im Akt befindlichen - beglaubigten Übersetzung eines Schreibens des Ministeriums für Gesundheitswesen der Republik Armenien ergibt sich, dass die Erkrankung (des minderjährigen Beschwerdeführers) juvenile idiopathische Arthritis (schwerste Form von Rheuma bei Kindern) in der Liste der Erkrankungen, für die die betroffenen Patienten entsprechende Medikamente durch medizinische Einrichtungen wie Ambulanzen, Polikliniken und Krankenhäuser gemäß einem Beschluss der Regierung der Republik Armenien kostenlos bekämen, nicht enthalten sei. Das Medikament Actemra sei in der Liste der Medikamente, die seitens des Staates zentralisiert erworben und den betroffenen Patienten kostenlos zur Verfügung gestellt würden, nicht vorhanden. Das Gesundheitsministerium erhalte dieses Medikament auch nicht als humanitäre Hilfe.
Vor dem Hintergrund dieses Akteninhaltes ist es für den VfGH nicht nachvollziehbar, wie das BVwG zum Ergebnis kommt, es seien keine "faktische[n] Hindernisse [hervorgekommen], welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen belegen würden".
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