JudikaturVfGH

G194/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2023

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §43 Abs3 JN sowie von Teilen der §§501 und 502 ZPO als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Jurisdiktionsnorm enthält klare und eindeutige Zuständigkeitsregelungen. In §§41 ff JN wird festgelegt, dass die Gerichte ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen haben und im Fall ihrer Unzuständigkeit die Klage zurückzuweisen haben. So ist etwa nach dem ersten Satz des §43 Abs1 JN die Klage von Amts wegen zurückzuweisen, wenn sich das angerufene Gericht für unzuständig erklärt. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann sich das Gericht nach dem zweiten Satz des §43 Abs1 JN unter anderem nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt. Von dieser Regelung des §43 Abs1 zweiter Satz JN macht §43 Abs3 JN eine Ausnahme. Demnach kann die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist, wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, aus verfahrensökonomischen Gründen in solchen Konstellationen die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auszuschließen.

(Vgl auch die B vom selben Tag, G217/2023 ua, G226/2023 ua, G236/2023 ua, G271/2023 ua, G298/2023 ua, G307/2023 ua sowie v 04.10.2023 G412/2023 ua, G534/2023, G 547/2023 ua. G412/2023 ua sowie G547/2023 ua mit dem Zusatz: Soweit ein Verstoß des §501 und von Teilen des §502 ZPO behauptet wird, ist auf den im Zusammenhang mit dem Verfahrensrecht angenommenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinzuweisen.)

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