JudikaturVfGH

G183/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2023

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des (§2 Abs1 Z4 KBGG idF BGBl I 100/2005 sowie der Wortfolge "und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tage verspätet (§3 Abs1 MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht." in §2 Abs6 KBGG idF BGBl I 53/2016) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er für die Gewährung einer Leistung, die zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gebührt, auch im vorliegenden Fall voraussetzt, dass der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben, und mit der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt.

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