V21/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, §7a Abs1 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl 428/1994, idF BGBl II 190/2014 als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl 428/1994, idF BGBl II 451/2020 lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung in §7a Abs1 Z3 – idF BGBl II 190/2014 – ist hervorgehoben):
" Beiträge
§2. Die Beiträge bestehen aus:
1. dem Betreuungsbeitrag (§5) für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern), ausgenommen jedoch in den Lernzeiten,
2. dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag (§7a) für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) und
3. dem Verpflegungsbeitrag (§8).
Bekanntmachung der Beiträge
§3. Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule (Schülerheim) bekannt zu machen.
2. ABSCHNITT
Betreuungsbeitrag Höhe des Betreuungsbeitrages
§5. (1) […]
(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs1 Z1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß §6 wie folgt festzusetzen:
(3) […]
Ermäßigung des Betreuungsbeitrages
§6. (1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.
(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß §5 Abs2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß §12 Abs9 und 10 unter Bedachtnahme auf §3 Abs2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl Nr 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 599 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.
(3) Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
(4) […]
[…]
2a. ABSCHNITT
Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages
§7a. (1) Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß §2 Z2 beträgt:
1. im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 970 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
2. im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1 188 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
3. in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 501 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
4. im Übrigen monatlich 202 Euro.
(2) Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Abs1 niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.
Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages
§7b. Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß §6 sowie unter Anwendung des §5 Abs2 festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (§1 Abs1 Z3 und §11 Abs1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl Nr 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.
[…]"
2. §8 des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl 376/1967, idF BGBl I 226/2022 lautet auszugsweise wie folgt:
"§8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind §14 Abs3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach §40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl Nr 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) – (10) […]"
III. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
1.1. Der Sohn der Antragstellerin sei im Jahr 2020 mit einer Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden. Er besuche eine näher bezeichnete Höhere Technische Lehranstalt und wohne im Schülerwohnheim.
1.2. Auf Grund der Diagnose könne die Mutter die "erhöhte" Familienbeihilfe von etwa € 150,– monatlich beziehen und habe € 689,– Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag für die Unterbringung ihres Kindes im Schülerheim "pro Monat für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe plus Pflegegeld" bezahlen müssen. Pflegegeld könne sie nicht beziehen. Dagegen müssten Bezieher der "gewöhnlichen" Familienbeihilfe lediglich € 372,– monatlich abführen, was eine Differenz zu Lasten der Antragstellerin von mehr als € 300,– monatlich ergebe.
Von Oktober 2021 bis einschließlich Juni 2022 habe die Antragstellerin die "erhöhte Familienbeihilfe" bezogen und die dadurch erhöhten Kosten des Schülerheims iSd §7a Abs1 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen tragen müssen. Die Antragstellerin habe die "erhöhte Familienbeihilfe" in der Folge aus diesem Grund "zurückgelegt". Sie erhalte nun nicht die Familienbeihilfe, die ihr zustehe.
1.3. Vor dem Hintergrund des Familienlastenausgleichs erscheine es durchaus angemessen, bei erheblicher Behinderung gemäß §8 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eine "erhöhte" Familienbeihilfe vorzusehen. Es handle sich um eine staatliche Unterstützungsleistung, die dem Staat das Recht einräume, auf Grund seiner Auszahlungsberechtigung restriktive Modalitäten zu installieren. Anders jedoch verhalte es sich bei den Beitragsleistungen iSd Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen. Hier habe die Antragstellerin Beiträge für Leistungen zu tragen.
Schon darin liege eine Disparität. Auf der einen Seite sei die Antragstellerin beitragslose Empfängerin einer staatlichen Leistung, auf der anderen Seite nehme sie zwar ein staatliches Angebot in Anspruch, bezahle aber dafür. Diese Asymmetrie sei nicht gerechtfertigt, sondern schere die Empfänger von Wohltaten und Anspruchsberechtigte, die selbst Beiträge leisteten und ein Anrecht auf eine Gegenleistung hätten, über einen Kamm.
Ferner werde nicht im Hinblick auf den Kreis der Anspruchsberechtigten differenziert. Kinder aus gutverdienenden Familien hätten die gleiche Beitragshöhe abzugelten wie – im Fall der Antragstellerin – Alleinerzieherinnen. Diese Ungleichbehandlung sei auch nicht etwa durch Ökonomie und Effizienz der Verwaltungsvorgänge zu rechtfertigen. Man könne in der Verordnung durchaus auf einfache Art und Weise darauf Rücksicht nehmen und diese so ausgestalten, dass Beiträge entsprechend den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beitragsleistenden gestaffelt werden.
Ebenso sei die Intention des Verordnungsgebers, dass die Vorschreibung eines erhöhten Beitrags erfordere, dass tatsächlich auch ein höherer Betreuungsbedarf bestehe. Dies sei im Falle des Sohnes der Antragstellerin nicht der Fall, obwohl er als erheblich behindert iSd §8 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gelte.
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen verweise im Hinblick auf die erhebliche Behinderung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, welches einen völlig anderen Regelungshintergrund habe. Dadurch ergebe sich eine unsachliche Benachteiligung der Antragstellerin. Die Vorschreibung erhöhter Gebühren gegenüber Gebühren gemäß §7a Abs1 Z4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, die für Eltern nicht erheblich behinderter Kinder gelte, sei unsachlich und gesetzwidrig.
1.4. Die angefochtene Bestimmung werde für die Antragstellerin ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam. Ihr stehe kein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2. Der Antrag ist unzulässig:
2.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
2.2. §7a Abs1 Z4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen sieht vor, dass der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß §2 Z2 leg cit grundsätzlich € 202,– beträgt. Aus §7a Abs1 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen ergibt sich, dass der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß §2 Z2 leg cit "in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III" monatlich € 501,– beträgt, "sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in seiner jeweils geltenden Fassung", ist.
2.3. §7b der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen bestimmt, dass unter den Voraussetzungen des §6 iVm §5 Abs2 leg cit ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen ist. Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden.
2.4. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch die von ihr bekämpfte Verordnungsbestimmung mangels Bezug der "erhöhten" Familienbeihilfe iSd §8 Abs4 Z3 iVm Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 tatsächlich aktuell in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird, weil jedenfalls ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Gesetzwidrigkeit offensteht:
Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages gemäß §7b der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen zu stellen. Gegen einen in diesem Verfahren ergehenden Bescheid der Schulbehörde könnte die Antragstellerin sodann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof erheben (vgl zB VfSlg 16.783/2003; VfGH 13.6.2023, G155/2023).
3. Der Antragstellerin fehlt es daher schon deshalb an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG.
IV. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.