G205/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Parteiantrags insoweit die Aufhebung von Worten bzw Wortfolgen in §128 Abs1, §222 Abs1 und 2, §464 Abs1 und §468 Abs2 ZPO begehrt wird. Das Aufhebungsbegehren lässt auf Grund der alternativen Formulierung "und/oder/in eventu" offen, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich durch den VfGH aufgehoben werden soll.
Im Übrigen: Ablehnung des Antrages. Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des §63 Abs1 ZPO) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er vorsieht, dass Verfahrenshilfe nur unter den in §63 Abs1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen zu gewähren ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ebenfalls angefochtenen §10 Abs3 RAO gehen ins Leere, weil diese Bestimmung im gerichtlichen Anlassverfahren nicht präjudiziell ist.