E2944/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das befasste Gericht trifft die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).
Das der Entscheidung des BVwG zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Juni 2022) zu Bulgarien führt ua aus, dass "[d]ie Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber [...] weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt [werden], da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat". Das BVwG wäre daher verpflichtet gewesen, näher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art3 EMRK und Art4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte.
(siehe auch E v 12.06.2023, E3467/2022; 28.06.2023, E1275/2023; 04.10.2023, E2771/2022).