Das BVwG verkennt in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen, dass es für die Annahme einer westlich orientierten Lebensweise nicht maßgeblich ist, dass ein Mädchen ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst vorweisen kann, im Rahmen dessen die in Österreich gelebte Freiheit hinterfragt wird, da dies dem unterschiedlichen Erfahrungshorizont, dem Alter und der Bildung der betroffenen Personen nicht gerecht wird. Der pauschale Verweis des BVwG auf den - nicht näher konkretisierten - "kindlichen Eindruck" der minderjährigen Beschwerdeführerinnen reicht folglich nicht aus. Das BVwG lässt eine nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb bei ihnen keine westliche Orientierung vorliegt.
Die zwölfjährige Beschwerdeführerin besuchte zum Entscheidungszeitpunkt das Gymnasium und hat in der Einvernahme - ebenso wie die elfjährige Beschwerdeführerin - vor dem BVwG angegeben, dass sie einen Beruf anstrebt (Ärztin bzw Tierärztin), der den Abschluss der Sekundarstufe und eines Studiums voraussetzt. Das BVwG verweist auf aktuelle Medienberichte aus März 2022, wonach die Taliban Mädchen einen weiterführenden Schulbesuch verwehren, und stellt selbst fest, dass sich die Taliban bisher gar nicht, bzw nur hinhaltend zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen geäußert haben. Die von den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen derzeit unmittelbar angestrebte Ausbildung ist nach den derzeitigen Länderfeststellungen in ihrer Herkunftsregion (Provinz Paktia) nicht möglich. Insofern liegt den Schlussfolgerungen des BVwG, wonach nicht davon auszugehen sei, dass ein weiterführender Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführerinnen nach einer Rückkehr ins Heimatland "allein auf Grund ihres Geschlechts auf Dauer nicht möglich" sein werde, keine hinreichende Auseinandersetzung mit der (fehlenden) Möglichkeit des Schulbesuchs zugrunde.
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