E143/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die zur Ausübung von Parteienrechten im Bundesland Oberösterreich befugt ist. Er hat daher gemäß §91a Abs1 und 3 Oö JagdG in bestimmten Verfahren nach dem Oö JagdG das Recht, Beschwerde an das LVwG Oberösterreich zu erheben. Eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG kommt dem Beschwerdeführer hingegen nicht zu.