JudikaturVfGH

V184/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2022

Gesetzwidrigkeit der §§3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 25.11.2019 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2019.

Die Marktgemeinde Illmitz ist bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2019 von unrichtigen Zahlen ausgegangen und dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen, indem sie für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren einen Wert von 5,2472 ha herangezogen hat, obwohl - auf Grund der Rodung eines näher bezeichneten Weingartens im Frühjahr 2019 und der Unmöglichkeit der Bewirtschaftung eines anderen Feldstückes - eine geringere Weingartengrundstücksfläche zu veranschlagen gewesen wäre. Damit hat die verordnungserlassende Gemeinde das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist, nicht umfassend und objektiv nachvollziehbar ermittelt (vgl VfSlg 20309/2019).

Rückverweise