G252/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §366 Abs1 ZPO, RGBl 113/1895 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er - nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie - eine abgesonderte Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts, mit welcher die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, vorsieht oder nicht.