WI4/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Da sich die vorliegende Anfechtung im Lichte dieser Rsp gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen.