JudikaturVfGH

WI2/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2024

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II 72/2024, wurde die Wahl zum Europäischen Parlament ausgeschrieben und der 9. Juni 2024 als Wahltag festgesetzt.

2. Mit am 11. Juni 2024 eingelangter Eingabe ficht die Anfechtungswerberin die "Zurückweisung des Wahlvorschlages sowie des Wahlverfahrens betreffend die EU Wahl am 09.06.2024" gemäß Art141 B VG an und begehrt, die Zurückweisung ihres Wahlvorschlages und das Wahlverfahren ab der Veröffentlichung der Wahlvorschläge aufzuheben.

3. Die Anfechtung erweist sich als unzulässig:

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B VG iVm §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann (vgl VfSlg 6306/1970, 8953/1980, 9963/1984). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Nach §80 EuWO muss die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung der Feststellung der Bundeswahlbehörde (§78 EuWO) erhoben werden (vgl VfSlg 15.033/1997, 17.269/2004, 19.893/2014). Da diese Verlautbarung noch nicht erfolgt ist und sich die vorliegende Anfechtung im Lichte der zitierten Rechtsprechung daher gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen (vgl VfSlg 10.218/1984, 12.460/1990, 13.167/1992; VfGH 26.2.1996, WI16/95 ua; 22.8.2014, WI3/2014; 22.5.2019, WI2/2019; 23.9.2019, WI4/2019; 22.9.2020, WIV89/2020; 29.9.2022, WI4/2022).

4. Schon aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof die Wahlanfechtung zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und sinngemäß litc VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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