Für die Annahme einer - vom Antragsteller unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des VfGH zu nicht vergleichbaren Fällen unsubstantiiert behaupteten - Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art44 Abs3 B-VG fehlen vor dem Hintergrund des Vorbringens und der einschlägigen Rsp des VfGH jegliche Anhaltspunkte, weshalb der Antrag die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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