E2031/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist bis dato keine schriftliche Ausfertigung der am 06.04.2021 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgt. Im Hinblick auf diese lange Zeitspanne wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.