G117/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die antragstellende Gesellschaft behauptet im Wesentlichen, dass §35c StaatsanwaltschaftsG (StAG) idF BGBl I 71/2014 gegen Art6 und 13 EMRK verstoße. Art6 EMRK erfasst aber in Bezug auf Strafverfahren nur diejenigen Personen, gegen die eine strafrechtliche Anklage erhoben wurde; darunter fallen zB nicht Anzeigeerstatter. Zudem erfolgt bei der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht iSd §1 Abs3 StPO iVm §35c StAG vorliegt, gerade keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage gemäß Art6 EMRK. Damit kommt aber auch eine Verletzung des Art13 EMRK nicht in Betracht.