E1029/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) legt seiner Entscheidung - ohne die Quelle ausdrücklich zu benennen - Auszüge aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak; aus dem COI-CMS; Version 4" vom 15.10.2021 zugrunde. Das BVwG übersieht dabei, dass spezifische Informationen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers (einem Angehörigen der Volksgruppe der Kurden aus dem Gouvernement Dahuk) vorliegen.
Indem das BVwG - zum Entscheidungszeitpunkt (März 2022) bereits veröffentlichten - maßgeblichen Informationen (EASO Country Guidance Iraq, Jänner 2021) über eine sich gegenüber früheren Länderberichten veränderte Sicherheitslage in der für eine Rückkehr des Beschwerdeführers maßgeblichen Region nicht berücksichtigt, hat es sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und damit die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen.