V269/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es kann vom Antragsteller nicht erwartet werden, dass er allein zum Zweck der Anfechtung des Flächenwidmungsplanes oder einer Bausperre die für ein Ansuchen um Erteilung einer (hier: neuen) Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen lässt. Der VfGH erachtet jedoch in stRsp dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Rechtsinstitut der Bauplatzerklärung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwendigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung des Flächenwidmungsplanes oder einer Bausperre beim VfGH bewirkt.
Der antragstellenden Gesellschaft steht mit dem Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 NÖ Bauordnung 2014 ein solcher zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 24.09.2021 über eine befristete Bausperre an den VfGH heranzutragen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist.