G87/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§231 Abs2 ABGB verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Legalitätsprinzip, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Der Antragsteller verkennt, dass Ausmaß und Verhältnis der Betreuung beider Elternteile im Rahmen der Festsetzung des Geldunterhaltes gemäß §231 Abs2 ABGB berücksichtigt werden. Die behauptete "doppelte Unterhaltsverpflichtung" des minderbetreuenden Elternteiles liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist es aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht unsachlich, dass gelegentliche Zuwendungen von Naturalleistungen mit Schenkungsabsicht nicht als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren sind.