JudikaturVfGH

G282/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
19. September 2022

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, ; 17.3.2022, G87/2022).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg , , , ). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg , , ).

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §12a Abs2 MRG idF BGBl I 124/2006 und §16 Abs1 Z1 MRG idF BGBl I 59/2021 durch die sie sich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG) und Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) verletzt erachtet.

Dieses Vorbringen hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er im Falle der Vertragsübernahme kraft Gesetzes (§12a Abs1 MRG) die Möglichkeit der Geltendmachung der Überschreitung des nach §16 Abs1 bis 7 MRG zulässigen Höchstbetrages an Hauptmietzins für den Übernehmer an die Bedingungen knüpft, dass entweder diese Überschreitung fristgerecht gegenüber dem Vermieter gerügt (

§16 Abs1 Z

1 MRG) und zudem fristgerecht behördlich bzw gerichtlich geltend gemacht wurde (§16 Abs8 MRG) oder der Vermieter nach Anzeige der Unternehmensveräußerung den Hauptmietzins anhebt (§12a Abs2 MRG). Denn dem potentiellen Erwerber des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens steht es frei, sich vor Vertragsabschluss über alle relevanten Umstände zu informieren und danach seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages auszurichten.

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, im gegebenen Zusammenhang Unternehmer rechtlich anders zu behandeln als Wohnungsmieter, die typischerweise Verbraucher sind. Es ist nämlich offenkundig, dass mit Blick auf das Wirtschaftsleben zwischen beiden Gruppen grundsätzliche Unterschiede bestehen (VfSlg 14.259/1995), die eine differenzierende Behandlung rechtfertigen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag auch keine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund sind die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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