JudikaturVfGH

E4203/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2022

Im vorliegenden Fall erfolgte die schriftliche Ausfertigung der am 08.01.2021 mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) mit Datum vom 13.09.2021 jedenfalls über acht Monate nach der mündlichen Verkündung. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.

Zudem ist eine möglichst zeitnahe schriftliche Ausfertigung nach Auffassung des VfGH gerade im Zusammenhang mit besonders volatilen Sachlagen, die für das BVwG als notorisch gelten können, wie etwa der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, von besonderer Bedeutung.

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