G178/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der angefochtene §594 Abs4 ZPO regelt die Haftung des Schiedsrichters lediglich für den Fall, dass dieser seine durch die Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der VfGH hegt gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Rsp des OGH geht hervor, dass es sich bei §594 Abs4 ZPO um keine abschließende Regelung der Haftung der Schiedsrichter handelt; in diesem Sinne haftet der Schiedsrichter - bei Vorliegen der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen - insbesondere auch, wenn der Schiedsspruch vom OGH nach §611 ZPO aufgehoben wurde. Andere Bestimmungen, aus denen sich eine Haftung des Schiedsrichters ergeben könnte, wie insbesondere §611 ZPO, wurden von der antragstellenden Partei nicht angefochten.