JudikaturVfGH

E2557/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2021

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verkennt zwar nicht, dass bei der Interessenabwägung das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Es geht jedoch davon aus, dass das Kindeswohl nicht beeinträchtigt werde, da das Familienleben im Irak fortgesetzt werden könne. Dabei berücksichtigt das BVwG nicht, dass über die Asylverfahren von Frau und Kind noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Infolge dieser vorweggenommenen Beweiswürdigung unterlässt es die nach der Rechtsprechung erforderliche Auseinandersetzung mit den Konsequenzen einer Trennung der Familie auf das Familienleben. Insofern hat das BVwG auf die Beziehung zwischen Vater und Kind gerade nicht im erforderlichen Ausmaß Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl nicht berücksichtigt; dies obgleich sich daraus ergeben könnte, dass - auch angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase - eine Trennung nicht im Sinne des Kindeswohles ist.

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