JudikaturVfGH

E2637/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2021

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht in seiner Entscheidung insbesondere mit Verweis auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die allgemeine Sicherheitslage davon aus, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Mossul eine reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht drohe.

Dabei lässt das BVwG allerdings die sunnitisch-arabische Identität des Beschwerdeführers und den Umstand, dass dieser aus einem Gebiet stammt, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, werden "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich [...] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, [...] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen".

Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll, maßgebliche Bedeutung zu.

Indem es das BVwG unterlassen hat, sich unter Berücksichtigung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur "Bewegungsfreiheit" vom 14.05.2020 und des besonderen Risikoprofils des Beschwerdeführers mit der sicheren Erreichbarkeit der Region Mossul auseinanderzusetzen, hat es sein Erkenntnis insoweit mit Willkür belastet und ist insoweit aufzuheben.

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