JudikaturVfGH

E4570/2020 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2021

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt in seiner Entscheidung zum maßgeblichen Sachverhalt fest, dass der Erstbeschwerdeführer an Diabetes mellitus und Hypertonie leide und deswegen Medikamente einnehmen müsse, wobei es diese Medikamente nicht näher bezeichnet. Er sei nicht insulinpflichtig und habe bereits im Herkunftsstaat Irak eine medizinische Versorgung in Form von Tabletten erhalten. Feststellungen zu COVID-19 und zur diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat trifft das BVwG nicht. Da die Erkrankungen des circa 65-jährigen Erstbeschwerdeführers aber zumindest eine gewisse Nähe zu einer COVID-19-Risikogruppe aufweisen, wäre jedenfalls eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Umstand gefordert gewesen. So wäre insbesondere eine Feststellung dahingehend zu treffen gewesen, ob der Erstbeschwerdeführer einer COVID-19-Risikogrupe angehört; bejahendenfalls wären ausgehend davon entsprechende zusätzliche Ermittlungen anzustellen bzw. aktuelle Länderfeststellungen in Bezug auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Das BVwG erwähnt die COVID-19-Pandemie in seiner Entscheidung vom 23.11.2020 jedoch mit keinem Wort.

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