JudikaturVfGH

G164/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2021

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Versicherungsleistung der ärztlichen Hilfe (Krankenbehandlung) lediglich durch die in §135 Abs1 ASVG festgelegten Personenkreise zu gewähren und gewerblich tätige Kosmetiker nicht gleichzuhalten.

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