JudikaturVfGH

V338/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2020

Keine Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr 5 der Gemeinde Hinterstoder vom 15.04.2005, soweit er sich auf das Gebiet "Teil Süd, Weissenbach-Hutterer Höss" bezieht.

Hinreichende Präzision des Flächenwidmungsplans:

Es liegt eine einheitliche Widmung eines einzelnen Grundstückes vor. Es ist sohin bereits aus dem Flächenwidmungsplan klar erkennbar, worauf sich die Widmung bezieht. Daher schadet es nicht, wenn die Grundstücksnummer im Flächenwidmungsplan nicht ausgewiesen ist.

Ausreichende Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Grundlagenforschung im Raumplanungsrecht hat im Allgemeinen aus Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind. Eine solche Grundlagenforschung ist auch im Vorfeld der Änderung eines bestehenden Flächenwidmungsplanes vorzunehmen.

Die verordnungserlassende Behörde begründet die Umwidmung des Grundstückes des Beschwerdeführers von Bauland in Grünland durch den Flächenwidmungsplan Nr 4 im Wesentlichen damit, dass die Liegenschaft neben der nördlichen Abfahrtspiste des Sonnkogelliftes liege und dem erforderlichen Freiraum für die Abfahrtspiste diene. Dem Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Nr 4 könne entnommen werden, dass eine planliche Überprüfung der Sportflächen auf den Hutterer Böden und auf den Abfahrtspisten von der Höss bis ins Tal vorgenommen worden sei und die Abänderungen der Liftanlagen bezüglich Standort und Ausbaustand erfasst worden seien. Auf diesen Erwägungen basierend sei im Teilflächenwidmungsplan eine Anpassung an den tatsächlichen Bestand erfolgt. Der Behörde ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zuzustimmen, dass sie vor dem Hintergrund dieses Falles bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß §23 Abs4 Oö ROG 1972 ausreichend auf die Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes Rücksicht genommen hat.

(Anlassfall E653/2019, E v 10.12.2020, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

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