JudikaturVfGH

E2750/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2020

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hält in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung unter der Überschrift "Begründung" lediglich fest, es hätten keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden können. Ferner seien die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit Juli 2015 gesetzten Aktivitäten nicht als außergewöhnliche Integrationsbemühungen zu werten, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würden.

Damit ist es dem BVwG aber nicht gelungen, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den VfGH erforderlichen Begründung zu erreichen, trifft es doch im Hinblick auf den Asylstatus bloß eine pauschale Aussage ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall; mangels Begründungswert kommt dieser sohin einer Nichtbegründung gleich. Eine Begründung betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art2 EMRK und 3 EMRK fehlt gänzlich. Lediglich betreffend Art8 EMRK findet sich ein Ansatz einer Begründung. Eine solche "Begründung" widerspricht sowohl den Anforderungen des §29 Abs2 VwGVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Rückverweise