JudikaturVfGH

G219/2020 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2020

Gesetzwidrigkeit des §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 130/2020 (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) auf Grund der in E v 01.10.2020, V405/2020, dargelegten Gründen. Ablehnung der Behandlung des Individualantrages eines Gastronomiebetreibers auf Aufhebung des §1 COVID-19-MaßnahmenG, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2020, im Hinblick auf G202/2020 ua und V411/2020, beide E v 14.07.2020.

Dass die antragstellende Partei §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, dessen Absätze 1 bis 5 seit der Stammfassung, BGBl II 96/2020, und dessen Absatz 6 seit BGBl II 130/2020 nicht mehr geändert wurden, mit der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten Fassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 162/2020 bezeichnet, führt für sich allein nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. weil sich aus dem Antragsvorbringen offenkundig ergibt, welche Fassung angefochten wurde. Angesichts des §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020 (Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,-) ist kein anderer zumutbarer Weg offen, die behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den VfGH heranzutragen. Mit Blick auf die mit E v 14.07.2020, V411/2020, beginnende Rsp des VfGH schadet es auch nicht, dass §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten ist.

Die Bedenken der antragstellenden Partei richten sich gegen §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96. §3 Abs6 der Verordnung gestaltet dieses Verbot näher aus und steht damit mit §3 Abs1 der Verordnung ebenso in einem untrennbaren Zusammenhang wie die übrigen Absätze des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, die ausdrücklich an das Verbot des Absatz 1 anknüpfen. Der Antrag ist auch nicht deswegen zu eng gefasst, weil das Bedenken, dass §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ein unsachliches bzw unverhältnismäßiges Betretungsverbot anordne, weil dieser, anders als das Epidemiegesetz 1950 für vergleichbare Maßnahmen, keine Entschädigung vorsehe, gegebenenfalls nur durch Aufhebung (auch) des §2 Abs4 COVID-19-MaßnahmenG beseitigt werden könne. Denn, sollte der VfGH diese Bedenken gegen §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 teilen, wäre er verhalten, von Amts wegen ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

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