JudikaturVfGH

V105/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2021

Zurückweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) gegen §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, wegen untrennbaren Zusammenhanges mit den Absätze 2 bis 5 der Verordnungsbestimmung.

Mit der angefochtenen Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, hat der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 17.03.2020 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt. Die Absätze 2 bis 5 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, knüpfen ausdrücklich an das Betretungsverbot des §3 Abs1 der Verordnung an (diese beginnen jeweils mit der Wortfolge: "Abs1 gilt nicht für [...]") und legen Ausnahmen von diesem fest.

Der VfGH hat in E v 01.10.2020, G219/2020, V417/2020, zur Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 130/2020 ausgesprochen, dass die Absätze 2 bis 6 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verbot des Absatz 1 stehen. Auch im Hinblick auf die inhaltlich gleichlautende "Nachfolgeregelung" in §6 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 197/2020, hat der VfGH festgehalten, dass die übrigen Absätze des §6 COVID-19-Lockerungsverordnung mit dem Betretungsverbot des §6 Abs1 der Verordnung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (E v 01.10.2020, V429/2020).

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