JudikaturVfGH

E418/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2020

Aus §29 Abs1, Abs2 und Abs4 VwGVG ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen, mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 21.10.2019 - das bis heute nicht schriftlich ausgefertigt wurde - hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) rudimentär mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und daraus Schlüsse für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gezogen. Die Entscheidung des BVwG lässt jedoch eine nachvollziehbare Begründung für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen, indem ohne nähere Begründung zur Versorgungssituation in Afghanistan ausgeführt wird, dass keine relevanten Umstände entgegenstünden, dass sich der Beschwerdeführer in einer afghanischen Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif begeben und dort in zumutbarer Weise leben könne. Eine solche lediglich textbausteinartige Begründung widerspricht sowohl den Anforderungen des §29 Abs2 VwGVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen, womit das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet wird.

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