Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung von Z24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979: Vor dem Hintergrund der Bedenken gegen die Einordnung von Lehrpersonen mit der akademischen Ausbildung Bachelor of Education und solchen mit einer handwerklichen Ausbildung zum Meister in unterschiedliche Verwendungsgruppen nach Anlage 1 zum BDG 1979 auch im Falle gleichartiger praktischer Verwendung hätte der Antragsteller neben den (Teilen der) Z24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 jedenfalls auch §90d Abs2 VBG (kumulativ) anzufechten gehabt. Die Bedenken des Antragstellers könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der Verweis in §90d Abs2 VBG auf Anlage 1 zum BDG 1979 aufgehoben wird.
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