Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt fest, dass der Beschwerdeführer "zumindest bis 2012 als Dolmetscher für die US-Armee eingesetzt" wurde und diese Bedrohung "nicht mehr aktuell" sei. Dabei stützt sich das BVwG auf die Anfragebeantwortung zu Afghanistan "a-10322-1" ohne diese im Erkenntnis wiederzugeben. In den vorgelegten Gerichtsakten ist zusätzlich zu dieser Anfragebeantwortung die UNHCR-Richtlinie vom 19.04.2016 sowie der EASO Report zu Afghanistan vom Dezember 2017 enthalten. An mehreren Stellen dieser Berichte wird ausgeführt, dass ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden.
Die Annahme des BVwG, dass sich die Bedrohungen der Taliban gegen aktive Dolmetscher richten, während jene, die ihre Tätigkeit einstellen, keine Drohungen zu erwarten hätten, finden in diesen Länderberichten ebenso keine Deckung wie jene, dass die Gefährdung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten nicht bestehe. Indem das BVwG die als glaubhaft festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die US-Armee bis 2011 nicht mit den im Gerichtsakt ersichtlichen Länderberichten in Beziehung gesetzt hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.
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