JudikaturVfGH

E28/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2019

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das Erkenntnis mit Willkür belastet, indem es den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit aktuellen Länderberichten in Bezug gesetzt und verkannt hat, "dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist" (vgl etwa UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, 129). Aus dieser Berichtslage ergibt sich, dass insbesondere für eine Familie mit vier minderjährigen Kindern grundsätzlich keine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul verfügbar ist. Das BVwG lässt eine Begründung vermissen, welche besonderen, außergewöhnlichen Umstände in Anbetracht dieses grundsätzlichen Befundes einen gegenteiligen Schluss zuließen. Die Tatsache allein, dass eine Schwester und ein ehemaliger Bekannter in Kabul leben, vermag an der Unzumutbarkeit einer internen Schutzalternative in der Stadt Kabul nichts zu ändern.

(Vgl auch E5128/2018 ua, E v 03.10.2019 und E2438/2019 ua, E v 11.12.2019).

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