E2629/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach Aufforderung durch den VfGH, die Herstellung des Einvernehmens mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt schriftlich nachzuweisen (widrigenfalls die Beschwerde des Antragstellers gemäß §5 Abs2 EIRAG als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht und daher mangelhaft gelte), langte beim VfGH ein Schreiben der einschreitenden deutschen Rechtsanwälte mit dem Ersuchen ein, die Frist zur Behebung des Mangels zu verlängern, da sich der Sachbearbeiter des Falles noch im Urlaub befinde. Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist.