E1742/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit dem Wiedereinsetzungsantrag werden jedoch keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, warum die Information des Einschreiters von der Zustellung des in Rede stehenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) an den mit der Vertretung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beauftragten und bevollmächtigten Verein unterblieben ist. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich.
Im Übrigen: Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.