WI2/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der für den 26.05.2019 ausgeschriebenen Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Unzuständigkeit und Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Anfechtung einer Wahl nur gegen bereits abgeschlossene Wahlverfahren. Zeitpunkt der "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG nach Vollzug des letzten in Betracht kommenden Akts des Wahlverfahrens. Da sich die vorliegende Anfechtung gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen.