A18/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §17 Abs2 VfGG sind die dort genannten verfahrenseinleitenden Klagen, Anträge und Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt "abzufassen" und "einzubringen". Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn der Rechtsanwalt einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie versieht. Vielmehr ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auf Grund eines Auftrages des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden, selbstverfassten Eingabe unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen.