JudikaturVfGH

G98/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Wortfolge "um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen" in §8 Abs1 Z2 KBGG. Für den Fall der Aufhebung im begehrten Umfang verbliebe in der genannten Bestimmung die Wortfolge "Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind". Die Bedeutung dieser Wortfolge wäre jedoch unklar. Da somit ein sprachlich unverständlicher Torso bestehen bliebe, der inhaltsleer und unanwendbar wäre, ist der Aufhebungsumfang zu eng gewählt.

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